Über uns Aktionen Sanierungen Häuser Grundstücke Landwirtschaft öffentl. Bauten Gärten
Startseite Über uns Kleines Bau-ABC

Über uns


Ihr Weg zu uns Firmenphilosophie Referenzen Qualitätskriterien Kleines Bau-ABC

Kontakt Impressum Datenschutzerklärung Inhaltsverzeichnis

Kleines Bau-ABC

Allgemein anerkannte Regeln der Bautechnik

Diese liegen vor, wenn sie theoretisch richtig sind und sich in der Praxis bewährt haben. Sie müssen nicht nur wissenschaftlich unbestritten, sondern auch durchweg bei den einschlägig tätigen Fachleuten bekannt und als richtig anerkannt sein. In der Praxis müssen sie sich restlos durchgesetzt haben. Allgemein anerkannte Regeln der Bautechnik bilden die Grundlage zur Bewertung von Bauleistungen und Mängeln, wenn eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht vorliegt.

Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung wird notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen. Sie stellt eine Anspruchssicherung des Käufers dar und wird relativ rasch eingetragen. In der Regel dauert diese Eintragung zwischen 6 und 8 Wochen.

Baudarlehen

Das Baudarlehen von einer Bank oder Bausparkasse wird über eine Hypothek oder Grundschuld abgesichert. Für ein Baudarlehen werden günstigere Zinssätze geboten als beispielsweise für einen Privat- oder Dispokredit.

Baukonto

Ein auf den Namen des Bauherrn laufendes Konto bei einem Kreditinsitut. Alle Zahlungen sind hierüber abzuwickeln. Der Bauherr darf bei öffentlich geförderten Objekten nur mit einem Betreuer, Beauftragten, Architeken oder Notar über das Baugeldkonto verfügen.

Belastung

Die laufenden Aufwendungen des Eigentümers für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung seines Eigenheimes nennt man Belastung. Zur Belastung aus dem Kapitaldienst gehören: die Zinsen, ggf. die Erbbauzinsen, die laufenden Verwaltungsgebühren und die Tilgung der Fremdmittel.

Endabnahme

Die Endabnahme ist die Entgegennahme der vom Unternehmer ausgeführten Werkleistung durch den Auftraggeber/Bauherrn und deren Billigung als in der Hauptsache vertragsgerecht. Die Erklärung der Abnahme ist an keinerlei Form gebunden. Der Auftraggeber muss lediglich zu erkennen geben, dass er die Leistung des Unternehmers als fertig und vertragsgerecht entgegennimmt. Die Abnahme kann vom Auftraggeber verweigert werden, wenn der Leistung wesentliche Mängel anhaften.

Energieausweis

Der Energieausweiss ist ein Gütesiegel für die Energieeffizienz von Gebäuden. Verkäufer und Vermieter erhalten mit dem Gebäudeenergiepass ein Instrument, mit dem Sie ihre Kunden von der Qualität ihres Hauses überzeugen können. Er ermöglicht Kaufinteressenten und Mietern auch den Vergleich zwischen verschiedenen Immobilienangeboten und deren Energiebedarf. Der Gebäudeenergiepass gibt Aufschluss über die energetische Qualität des Gebäudes und enthält Angaben zur Qualität der Dämmung und der Heizungsanlagen. Kernstück des Gebäudeenergiepasses ist ein Energiekennwert auf Basis des errechneten Energiebedarfs des Gebäudes. Der Energiebedarf des Gebäudes wird mit einem einheitlichen Berechnungsverfahren berechnet. Grundlage dafür sind die Energieeinsparverordnung (EnEV) und geltende DIN-Normen. Bei allen unseren Gebäudevorschlägen erhalten Sie selbstverständlich für Ihr Wunschgebäude eine genaue Berechnung des Energieverbrauchs gemäß der gesetzlichen Vorgaben.

Erbbaurecht

Ein durch Vertrag erworbenes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten. Der Erbbaurechtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Das Erbbaurecht wird ins Grundbuch eingetragen. Das Erbbaurecht wird in der Regel für eine Laufzeit von 99 Jahren vereinbart.

Erschließung

Die Zuführung von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, ggf. Gas) und die ordnungsgemäße Entsorgung (Anschluss an eine zentrale Abwasserbeseitungsanlage, hygienisch einwandfreie Klärung von Schmutzwasser, Sickergrube) müssen möglich sein. Auch die verkehrliche Erschließuzng zu einer öffentlichen Straße zählt dazu.

Freistellungserklärung

Erklärung im Kaufvertrag, dass die Immobilie frei von etwaigen Lasten ist. Sie ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und muss vor der Kaufpreiszahlung dem Käufer ausgestellt werden.

Gebäudeeinmessung

Das Vermessungs- und Katastergesetz fordert die amtliche Einmessung von Gebäuden nach Fertigstellung durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Katasterbehörden.

Gewährleistung

Das Wesen der Gewährleistung besteht darin, dass der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Abnahme die Gewähr übernimmt, dass seine Leistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Diese Gewährleistungsansprüche beginnen im Zeitpunkt der Bauabnahme und verjähren entsprechend den vertraglichen Grundlagen (5 Jahre gemäß BGB; 4 Jahre gemäß VOB).

Grundbuch

Es enthält Informationen zu jedem Grundstück und wird beim Amtsgericht geführt (Grundbuchamt). Rechte, Lasten, Pflichten und Größe des Grundstücks sind die wichtigsten Informationen, die ein Grundbuchauszug enthält.

Grundschuld

Ein Grundpfandrecht, welches im Grundbuch eingetragen wird. Die Grundschuld wird nicht automatisch nach Tilgung der Schuld, sondern erst auf Antrag wieder aus dem Grundbuch gelöscht.

HOAI

Ein Regelwerk, welches das Honorar für den Architekten festlegt. Sie st gestaffelt in fünf Honorarzonen, wobei die Zone I sehr geringe Planungsanforderungen, die Zone V sehr hohe Planungsanforderungen enthält. Die Planung von Einfamilienhäusern fällt in der Regel zwischen Zone III bis IV; die Planungskosten machen bis zu ca. 10 % der reinen Baukosten aus.

Kostenplanung

Kostenplanung umfasst alle Maßnahmen der Kostenermittlung, der Kostenkontrolle und der Kostensteuerung. Die Ermittlung von Investitionskosten wird in DIN 276 geregelt, wobei für Baunutzungskosten auf DIN 18960 verwiesen wird. Die Genauigkeit der Kostenermittlung hängt ab vom jeweiligen Planungsstand und den verfügbaren Kostenkenngrößen sowie bei der Kostenfeststellung von den Abrechnungsunterlagen. Je nach Planungsstand unterscheidet die Kostenermittlung gemäß DIN 276 die Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und die Kostenfeststellung.
Die Kostenschätzung dient einer genaueren Ermittlung der voraussichtlichen Gebäude-kosten, wenn auch das Ergebnis eine gewisse Streubreite aufweist. Die Kostenberechnung ist die genaueste Kostenermittlungsmethode vor der Phase der Ausschreibung und Vergabe. Für den Bauherrn sind diese Kosteninformationen insbesondere deshalb wichtig, einen tragbaren Finanzierungsplan zu erstellen oder erstellen zu lassen, von dem letztlich die Höhe der Folgekosten abhängt. Der Kostenanschlag basiert auf den Firmenangeboten, die aufgrund der Ausschreibung eingereicht werden. Die Kostenfeststellung dient der Kostendokumentation nach dem rechnungsmäßigen Abschluss eines Bauvorhabens.

Leistungsbeschreibung

Sie ist das zentrale Element eines Bauvertrags, in dem die zu erbringende Leistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bieter ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Sie besteht im allgemeinen aus dem Leistungsverzeichnis, der Baubeschreibung, technischen Erläuterungen, statischen Berechnungen und Zeichnungen. Zur Endabnahme von Bauleistungen und bei Feststellungen von Mängeln wird regelmäßig die Leistungsbeschreibung mit ihren Bestandteilen zugrunde gelegt.

Nebenkosten

Bei der Immobilie sind dies die Grunderwerbsteuer, Maklerkosten, Notar- und Gerichtskosten. Sie liegen im Allgemeinen zwischen 2 und 10 % der Gesamtkosten.

Verkehrswert

Der Verkaufspreis, der unter Berücksichtigung von allen Umständen und Besonderheiten der Immobilie am Tag der Ermittlung zu erzielen wäre.